Neue Ökoförderrichtlinien
Förderungsfähig ist der Tausch von bestehenden Heizungsanlagen, wenn fossile Brennstoffe wie Kohle, Koks, Heizöl, Erd- oder Flüssiggas sowie Stromheizungen ersetzt werden. Neubauten können nicht mehr gefördert werden (Ausnahme: Solarthermische Anlagen).
Gefördert werden:
+ Biomasseheizungen
+ Solarthermieanlagen
+ Wärmepumpen
+ Bisherige Effizienzzuschläge
+ Für Heizungssysteme sind ab jetzt neu beizubringen
+ Tausch alter Holzheizungen nicht mehr förderfähig
Notwendige Unterlagen:
Förderungen Umweltlandesfonds und Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen
gültig für Förderungsanträge ab 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020:
TEIL A – Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
TEIL B – Förderungen